Krankenversicherung
A
Alterungsrückstellung
ageing provisonDie PKV versucht die Nettoprämie über die gesamte Vertragslaufzeit konstant zu halten, während die Risikoprämie jährlich ansteigt. Da die Nettoprämie anfangs höher ist als die Risikoprämie wird eine Rückstellung gebildet, die den Zweck erfüllt die steigenden Kosten im Alter zu decken.
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Arbeitseinkommen
earned incomeGemäß § 15 SGB IV der ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Arbeit.
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Arbeitsentgelt
remunerationGemäß § 14 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung.
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Ä
Äquivalenzprinzip der PKV
equivalence principleDie Grundlage der Beitragskalkulation in der privaten Krankenversicherung. Die Beiträge werden individuell vom persönlichen Risiko abhängig gemacht. Formel: Erwarteter Barwert der zukünftigen Beiträge = erwarteter Barwert der zukünftigen Leistungen
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B
Basistarif
basic schemeTarif, welchen die privaten Krankenversicherer seit 2009 verpflichtend anbieten müssen. Die Leistungen dieses Versicherungsvertrags sind in Höhe und Umfang ungefähr mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gleichzusetzen.
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Beitragsbemessungsgrenze
contribution assessment ceilingGibt nach § 223 SGB V vor, bis zu welchem Betrag die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu erheben sind. Einnahmen, die die Grenze übersteigen, werden nicht berücksichtigt.
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Beitragstragung
premium bearingBei versicherungspflichtig Beschäftigten nach § 5 Abs. 1 Nr.1 und 13 SGB V trägt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge des Mitglieds aus dem Arbeitsentgelt nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz.
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Beitragszahlung
payment of premiumsNach 252 SGB V hat derjenige die Beiträge zu zahlen, der sie zu tragen hat.
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Belastungsgrenze
taxable capacityGemäß § 62 SGB V haben Versicherte während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten. Die Belastungsgrenze beträgt zwei vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
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Bezugsgröße
reference figure, reference valueGemäß § 18 Abs. 1 SGB IV ist die Bezugsgröße das Durchschnittsentgelt der Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
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Bruttobeitrag
gross premiumNach § 7 und § 8 der Kalkulationsverordnung setzt sich der Bruttobeitrag in der privaten Krankenversicherung aus folgenden Komponenten zusammen: Nettobeitrag + Zuschlag für die unmittelbaren Abschlusskosten + Sicherheitszuschlag + Zuschlag für den Standardtarif + Zuschlag für den Basistarif + Fixkostenzuschlag.
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F
Fahrkostenübernahme
travelling costsNach § 60 SGB V übernehmen die Krankenkassen die Fahrkosten einschließlich Transport, wenn sie mit einer zwingenden, medizinischen Leistung verbunden ist. Für welches Fahrzeug bzw. Transportmittel die Krankenkasse die Kosten übernimmt, hängt von der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall ab.
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H
Haushaltshilfe
domestic aidWird nach § 38 SGB V zur Verfügung gestellt, wenn der Haushalt wegen einer Krankenhausbehandlung, stationären Reha- oder Vorsorgebehandlung nicht mehr geführt werden kann und im Haushalt ein Kind lebt, das das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet hat und, das von niemanden betreut werden kann.
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Heilmittel
remediesNach § 32 SGB V versteht man darunter die therapeutische Anwendungen mit Massagen, Bäder und Krankengymnastik, die zur Behandlung notwendig sind.
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Hilfsmittel
Nach § 33 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Sachmittel, wie Hörgeräte, Körperersatzstücke, orthopädische und anderen Apparate, die den Behandlungserfolg sichern sollen.
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K
Kontrahierungszwang
obligation to contractGesetzliche Pflicht zur Annahme eines Vertragsangebotes vom Versicherten. In der GKV haben die Krankenkassen jeden neuen Versicherten anzunehmen, ohne auf deren Alter, Gesundheitszustand oder Einkommen zu achten. In der PKV gilt seit der Einführung des Wettbewerbstärkungsgesetzes ebenfalls ein Kontrahierungszwang. Seit dem 1.1.2009 muss in der PKV ein Basistarif mit Kontrahierungszwang angeboten werden.
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Kostenerstattung
refund of expensesNach § 13 SGB V das Gegenteil vom Sachleistungsprinzip. Hierbei bekommt der Patient eine Rechnung von seinem behandelnden Arzt ausgestellt, die er zunächst selber zahlt und erst später bei seiner Krankenkasse zur Erstattung vorlegt.
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Krankengeld
sickness benefitIm Falle einer Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers hat dieser, meist ab dem 43. Krankheitstag, Anspruch auf einen gewissen Betrag, den die Krankenkasse zu leisten hat. Für Selbstständige gibt es dies auch im Rahmen privater Krankenversicherungen.
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Krankenhaustagegeld
daily hospital benefitExtra Geld für jeden Tag im Krankenhaus. Der Krankenhausaufenthalt bringt Mehrkosten mit sich, die dadurch gedeckt werden können, zum Beispiel für TV oder Telekommunikation.
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Krankenkasse
medical insurance companyTräger der gesetzlichen Krankenversicherung, nach § 4 SGB V rechtsfähige Körperschaften des öffentliches Rechts mit Selbstverwaltung. Bestandteil des Gesundheitssystems und der Sozialversicherung.
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Krankentagegeld
daily sickness allowanceDer Versicherte hat nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit Anspruch auf einen vertraglich geregelten Geldbetrag. Diese Form der privaten Krankenversicherung schützt vor Einkommenseinbußen und Verdienstausfall bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder einen Unfall.
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Krankheit
illnessRegelwidriger seelischer, geistiger oder körperlicher Zustand, der eine Behandlung benötigt und womöglich eine Arbeitsunfähigkeit bewirkt.
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N
Nettobeitrag
net premiumDieser setzt sich bei der Krankenversicherung aus dem Risikobeitrag und dem Sparbeitrag zusammen.
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P
Pflegebedürftigkeit
care dependencyNach § 14 SGB XI sind Personen pflegebedürftig, wenn sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
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Pflegezusatzversicherung
long-term care insuranceHierunter versteht man eine freiwillige Privatversicherung, die als Ergänzung zur sozialen Pflegeversicherung gemäß SGB XI abgeschlossen werden kann. Mit Hilfe dieser zusätzlichen Versicherung sollen private Zuzahlungen gemildert bzw. vermieden werden.
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Prämientreuhänder
premium trusteeNach § 12b VAG dürfen Prämienänderungen in der substitutiven Krankenversicherung erst vorgenommen werden, wenn ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat. Der Treuhänder muss prüfen, ob die Berechnung der Prämien mit den geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmen.
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Prävention
preventionGemäß § 20 SGB V alle Leistungen, die zur Erhaltung der Gesundheit durchgeführt werden.
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R
Risikobeitrag
risk premiumBeitrag in der Krankenversicherung, der zur Deckung der Versicherungsleistungen notwendig ist. Er ist gemeinsam mit dem Sparbeitrag ein Teil der Nettoprämie und steigt mit zunehmendem Alter an.
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Risikostrukturausgleich
risk structure compensation schemeGemäß 266 SGB V erhalten die Krankenkassen als Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds zur Deckung ihrer Ausgaben eine Grundpauschale, alters-, geschlechts- und risikoadjustierte Zu- und Abschläge zum Ausgleich der unterschiedlichen Risikostrukturen und Zuweisungen für sonstige Ausgaben. Mit den alters-, geschlechts- und risikoadjustierten Zuweisungen wird jährlich ein Risikostrukturausgleich durchgeführt, um die finanziellen Auswirkungen von Unterschieden in der Verteilung der Versicherten auf nach Alter und Geschlecht getrennte Versichertengruppen und Morbiditätsgruppen zwischen den Krankenkassen auszugleichen.
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S
Solidaritätsprinzip in der GKV
solidarity principleStrukturelle Basis der GKV. Die Beiträge zur GKV richten sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versicherten und sind vom Einkommen abhängig. Die Versicherten bekommen die gleichen Leistungen, wenn sie als notwendig eingestuft werden, ganz unabhängig davon, wie hoch ihre Beiträge zur GKV sind. Gemäß § 1 SGB V hat die gesetzliche Krankenversicherung als Solidargemeinschaft die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern.
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Substitutive Krankenversicherung
substitutive health insuranceNach § 12 VAG handelt es sich um eine Krankenversicherung, die ganz oder teilweise die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ersetzen kann.
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U
Umlageverfahren in der KV
pay as you go systemGemäß § 220 SGB V ist das Umlageverfahren ein Prinzip der Finanzierung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Mittel werden aus den laufenden Beiträgen und Einnahmen aufgebracht und müssen die Ausgaben, die in der gleichen Periode anfallen, decken.
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V
Verantwortlicher Aktuar
actuaryNach § 11 a Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 2 VAG haben Versicherungsunternehmen, die die substitutive Krankenversicherung betreiben, die Pflicht einen solchen zu bestellen. Er hat die Aufgabe, die Berechnung der Prämien, die nach mathematischen Grundlegeln und Rechtsvorschriften erfolgen soll, zu überprüfen. Er muss zuverlässig sein und eine fachliche Eignung aufweisen.
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W
Wahltarife in der GKV
optional tarifWahltarife sind Versicherungstarife, die seit 2007 von Krankenkassen zum Teil freiwillig angeboten werden können und zum Teil obligatorisch anzubieten sind. Im § 53 SGB V werden die einzelnen Wahltarife geregelt.
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Wirtschaftlichkeitsgebot
efficiency ruleNach § 12 SGB V müssen die Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
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Z
Zusatzversicherung
additional tarifVersicherungsvertrag, der zum bestehenden Hauptvertrag abgeschlossen wird, um den Versicherungsschutz mit zusätzlichen Leistungen zu erweitern. Ein solcher Vertrag wird zum Beispiel abgeschlossen, um den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz zu ergänzen.
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Zuzahlungen
aco-paymentsVersicherte der GKV haben einen Teil der Kosten selbst zu tragen. Dies beträgt bei Arznei-, Verbands- und Hilfsmitteln zehn Prozent des Abgabepreises, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen werden je Kalendertag 10 Euro erhoben. Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung zehn Prozent der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung.
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