Versicherungslexikon

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Versicherungsrecht

A

Anzeigepflicht

duty of notification, duty of disclosure
Gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers, bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme hierauf bezogene Fragen, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
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Arglist

bad faith, malice
Vorsätzliche, aber nicht unbedingt zielgerichtete Täuschung durch Vorspiegelung falscher Tatsachen oder durch Verschweigen einer Tatsache. Die arglistige Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit führt im Allgemeinen zur Leistungsfreiheit des Versicherers (§ 28 VVG).
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Auskunftspflicht

obligation to provide information
Pflicht des Versicherungsnehmers, dem Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls alle zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht erforderlichen Angaben zu machen.
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Ausschlüsse

exclusions
Mittel zur Risikobegrenzung; bestimmte Gefahrumstände werden durch gesetzliche Bestimmungen oder Vertragsvereinbarungen vom Deckungsschutz ausgeschlossen.
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B

BaFin

Federal Financial Supervisory Authority
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Anstalt des öffentlichen Rechts, die der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen unterliegt. Diese Anstalt beaufsichtigt Banken, Finanzdienstleister, Versicherungsunternehmen und den Wertpapierhandel.
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Bereicherungsverbot

enrichment ban
Durch die Erstattung eines Schadens darf keine Bereicherung des Versicherungsnehmers erfolgen. Allerdings gilt diese Vorschrift seit der Reform des VVG nur noch stark eingeschränkt und nicht für alle Sparten und Verträge.
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Beweislast

burden of proof
Regelung der Frage, wer den Beweis für eine Behauptung führen muss. Grundsätzlich muss jede Partei die ihr günstigen Voraussetzungen zur Begründung ihres Anspruchs beweisen.
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D

Deckung

cover
Umfang eines zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern vereinbarten Versicherungsschutzes.
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F

Forschungsstelle Versicherungsrecht

Centre for Insurance Law Research
Forschungsstelle am IVW Köln zu rechtlichen Fragen des Versicherungswesens
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G

Gefahrerhöhung

increase of risk
Eine nach Abschluss eines Versicherungsvertrags entstandene Änderung gefahrerheblicher Umstände, durch die entweder der Schadeneintritt wahrscheinlicher oder der mögliche Schaden größer wird. Der Versicherungsnehmer darf eine solche G. nach Abgabe seiner Vertragserklärung nicht ohne Einwilligung des Versicherers vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten erlauben. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich eine G., muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Sollte die G. ohne den Willen des Versicherungsnehmers eingetreten sein, muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen, sobald er von dieser erfahren hat.
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Gesetzl. Anspruchsübergang

statutory subrogation
Übergang des Anspruchs des Versicherungsnehmers auf Schadenersatz gegen einen Dritten auf den Versicherer, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt (§ 67 VVG).
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H

Herbeiführung des Versicherungsfalls

Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, unterscheiden sich die Folgen je nach betroffener Sparte. In der Kranken- und Haftpflichtversicherung schadet grobe Fahrlässigkeit nicht. In allen anderen Sparten ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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K

Kausalität

causality, causation
Ursächlicher Zusammenhang
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L

Laufende Versicherung

open cover, open policy
Versicherung, bei das versicherte Interesse bei Vertragsschluss nicht genau, sondern nur der Gattung nach benannt wird. Das genaue Interesse, welches versichert werden soll, wird erst nach dessen Entstehung angegeben. Die laufende Versicherung findet beispielsweise häufig Anwendung in der Warentransportversicherung.
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O

Obliegenheiten

obligations
Gesetzlich oder vertraglich geregelte Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder eines Dritten, deren Einhaltung für den Versicherungsschutz notwendig sind. Versicherungsverträge sehen üblicherweise sowohl O. vor und nach Vertragsbeginn sowie spezielle O. im Schadenfall vor.
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P

Pflichtversicherung

obligatory/compulsory insurance
Versicherung, zu deren Abschluss eine gesetzliche Verpflichtung besteht.
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R

Regress

recourse
Rückgriff eines Ersatzpflichtigen auf einen Dritten, der für einen eingetretenen Schaden gegenüber dem Geschädigten haftet.
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Repräsentant

representative
Derjenige, der aufgrund von Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnissen anstelle des Versicherungsnehmers tritt.
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Repräsentantenhaftung

Der Versicherungsnehmer muss sich das Verhalten seines Repräsentanten zurechnen lassen.
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Rückwärtsversicherung

retroactive insurance
Versicherung, bei der der Versicherungsschutz vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses beginnt.
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V

Verjährung eines Anspruchs

limitation period of claim
Ablauf der Frist, innerhalb derer ein Anspruch durchgesetzt werden kann.
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Versicherung für fremde Rechnung

insurance for third party accounts
Versicherung, die der Versicherungsnehmer zugunsten einer anderen Person abschließt. Während der Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämie verpflichtet ist, stehen die Rechte (z.B. das Recht auf Leistung) dem Versicherten zu. Beispiel: Eltern versichern Hausrat der ausgezogenen Kinder.
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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

German insurance contract law
Gesetz für alle Verträge im (Privat-)Versicherungsbereich. Es regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer.
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Vorläufige Deckung

temporary coverage
Rechtlich selbstständiger Versicherungsvertrag, für den eine Prämie fällig ist und der üblicherweise durch einen Hauptvertrag abgelöst wird. Die für den Zeitraum der vorläufigen Deckung gezahlte Prämie wird in der Regel auf die Prämie des Hauptvertrages angerechnet.
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Vorsorgeversicherung

provident insurance
Vereinbarung in Versicherungsverträgen, nach der für neue nach Vertragsschluss entstandene Risiken des Versicherungsnehmers ebenfalls Versicherungsschutz besteht. Dies gilt nur so lange, bis der Versicherer den Versicherungsnehmer zur Angabe hinzugekommener Risiken auffordert.
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Vorvertragl. Anzeigepflicht

pre-contractual duty to inform
Obliegenheit des Versicherungsnehmers, dem Versicherer vor Vertragsschluss alle ihm bekannten, für die Übernahme der Gefahr erheblichen, Angaben zu machen.
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VVaG

mutual insurance company
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Rechtlich zulässige Rechtsform für ein Versicherungsunternehmen, bei dem die Versicherungsnehmer Mitglieder und somit Träger des Vereins sind. Es handelt sich um eine besondere Rechtsform nur für Versicherungsgesellschaften gemäß § 15 VAG. Es ist keine Unternehmensrechtsform.
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