Transportversicherung
A
Abandon
abandonAufgabe eines Rechts/ einer Sache mit der Absicht, dadurch von einer Verpflichtung entbunden zu sein. Transportversicherung: Der Versicherer kann sich nach Eintritt des Versicherungsfalls durch Zahlung der Versicherungssumme von weiteren Verpflichtungen befreien. Seeversicherung: Der Versicherungsnehmer kann z.B. bei Verschollenheit des Schiffs abandonieren, um die Versicherungssumme zu erhalten. Die Rechte am versicherten Gegenstand gehen dann auf den Versicherer über.
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ADSp.
General German Freight Forwarders Standard Terms and ConditionsAllgemeine Deutsche Spediteurbedingungen. Im Verkehrsgewerbe weit verbreitete Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese regeln die Rechte und Pflichten des Spediteurs und des Auftraggebers.
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Allgefahrenversicherung
all risks insuranceVersicherung, die grundsätzlich alle Ereignisse erfasst, die auf die versicherten Sachen einwirken und eine Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen der versicherten Sache zur Folge haben, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind.
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Aufruhr
riotDen inneren Unruhen verwandte politische Gefahr, bei der sich Bevölkerungsteile gegen die Staatsgewalt erheben.
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Ausstellungsversicherung
exhibition risks insuranceVersicherung von Ausstellungsgütern einschließlich Standeinrichtungen und Verbrauchsgütern während des Hin- und Rücktransports, des Auf- und Abbaus und der Ausstellung selbst. Normalerweise wird diese in Form einer Allgefahrenversicherung abgeschlossen und enthält mindestens die in der Warenversicherung üblichen Ausschlüsse.
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B
Befrachter
freighterWer Waren versendet, die auf Seeschiffen transportiert werden. Er ist der Vertragspartner des Verfrachters.
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Begleittransport
accompanying transport, conveyed consignmentBegriff aus der Valorenversicherung. Liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer oder der Versicherte den Transport der Valoren selbst durchführen.
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Beschlagnahme
confiscation, seizureZwangsweise Sicherstellung eines Gegenstandes durch einen staatlichen Hoheitsakt.
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C
Causa Proxima
proximate causeIn der Seeversicherung angewandtes Kausalitätsprinzip, wonach bei Vorliegen mehrerer adäquat mitwirkender Schadenursachen für die Frage des Versicherungsschutzes nur die wirksamste zu berücksichtigen ist.
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Charterer
chartererWer gegen Entgelt ein Schiff oder ein Teil des Raumes auf einem Schiff für einen bestimmten Zeitraum zur Nutzung zur Verfügung hat.
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D
Deckladung
deck cargoVerladung von Gütern an Deck eines Schiffes. Das Risiko für Schäden an den Gütern ist bei dieser Verladeart wesentlich höher als bei einer Verladung im Schiffsraum.
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Dispache
average adjustmentDokument, das Auskunft über die bei einer Havarie Grosse entstandenen Schäden und Kosten und deren Verteilung auf die unterschiedlichen Parteien (Interessenten des Schiffes, der Ladung und der Fracht) gibt.
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Dispacheur
average adjusterWer als Sachverständiger für die Abwicklung einer Havarie Grosse bestellt wird. Er stellt den Schaden der Ursache und der Höhe nach fest und hält seine Ergebnisse anschließend in einem Bericht, der sogenannten Dispache, fest.
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DTV
1914 als „Deutscher Transport-Versicherungs-Verein“ gegründeter Fachverband, der 1995 im Verband der Schadenversicherer und 1996 im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) aufgegangen ist. Aufgrund der hohen internationalen Bekanntheit des DTV gibt der GDV seine Musterbedingungen weiterhin unter dem Namen „DTV-Klauseln“ heraus.
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E
Einheitsversicherung
omnium insuranceVersicherung, die Elemente der Transportversicherung und der Sachversicherung kombiniert. Während des Transports der Waren sind diese im Umfang einer Warenversicherung abgesichert und während der Lagerung entspricht der Versicherungsschutz einer Sachversicherung. Sie wird insbesondere für Branchen wie z.B. Wäschereien, Reinigungen oder Textilveredelungsbetriebe angeboten.
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Entertainmentversicherungen
entertainment insuranceSammelbezeichnung für verschiedene Versicherungen, die der Unterhaltungsindustrie, oft gebündelt, angeboten werden. Z.B. Veranstaltungsausfallversicherung, Wetterversicherung, Veranstalter-Haftpflichtversicherung, Filmtheater-Einheitsversicherung, Gewinnspielversicherung, Filmversicherung.
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F
Filmtheater-Einheitsvers.
cinema insuranceKombination einer Sachversicherung für die Betriebseinrichtung des Filmtheaters, einer Haftpflichtversicherung für aus dem Betrieb des Filmtheaters entstehende Drittschäden, einer Transportversicherung für das Filmmaterial sowie einer Betriebsunterbrechungsversicherung.
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Filmversicherung
film insuranceSammelbegriff für eine Vielzahl von Versicherungen, die im Zusammenhang mit Filmproduktionen, oft gebündelt, angeboten werden. Hierzu gehören u.a. die Sach- und Transportversicherungen für Filmapparate, Filmmaterial, Requisiten und die Produktionskasse, die Betriebshaftpflichtversicherung sowie die Filmausfallversicherung.
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Flusskaskoversicherung
river hull insuranceVersicherung gewerblich genutzter Binnenschiffe und anderer schwimmender Anlagen und Geräte einschließlich maschineller Einrichtungen, Zubehör und Ausrüstung. In Deutschland wird die F. üblicherweise abweichend von § 130 VVG (Allgefahrenversicherung) auf bestimmte Gefahren beschränkt. Mitversichert sind Beiträge zur Havarie Grosse sowie die Kollisionshaftpflicht.
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Fracht
freightEntgelt, welches der Frachtführer für die Beförderung von Gütern bekommt. Die beförderten Güter an sich werden als Frachtgut bezeichnet.
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Frachtführer
carrierWer gewerblich gegen Entgelt Frachtgut zu Lande, auf Binnengewässern oder in der Luft transportiert. Seine Haftung für Verlust oder Beschädigung der Güter unterscheidet sich je nach Transport (innerdeutscher/ internationaler/ multimodaler Transport). Unter bestimmten Voraussetzungen ist er zum Abschluss einer Verkehrshaftungsversicherung verpflichtet.
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G
Gewinnspielversicherung
prize coverageVersicherung zur Deckung der Kosten eines angesetzten Preises oder Gewinns.
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Güterfolgeschäden
consequential damageMittelbare Schäden, die infolge eines Sachschadens an Gütern entstehen. Sie spielen insbesondere in der Transportversicherung eine Rolle. Anders als der Frachtführer haften der Spediteur und der Lagerhalter auch für sie. Sie sind in der Verkehrshaftungsversicherung bis zu einer vereinbarten Grenze mitversichert; in der Warenversicherung ist hierfür eine Sondervereinbarung notwendig.
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Güterschadenversicherung
goods-in-transit insuranceIn Kreisen des Speditionsgewerbes übliche Bezeichnung für die dort abgeschlossene Warenversicherung, die der Spediteur für fremde Rechnung abschließt. Diese deckt das Interesse des Auftraggebers oder einer anderen, die Gefahr für die Güter tragenden, Partei während des Transports und der Lagerung.
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H
Haager Regeln
Hague rulesIm Jahr 1924 getroffene Vereinbarung mehrerer Staaten über einheitliche Haftungsregelungen für Reeder. 1978 wurden diese zwar durch die Hamburger Regeln ersetzt, trotzdem haben sie weiterhin praktische Bedeutung, da die Hamburger Regeln nicht von genügend Staaten ratifiziert wurden.
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Havarie Grosse
general averageRegelung der Aufteilung außergewöhnlicher Aufwendungen und Aufopferungen (z.B. Seewurf), die der Kapitän eines Schiffs zur Rettung aus unmittelbarer, gemeinsamer Gefahr für Schiff und Güter veranlasst. Die Aufteilung auf die jeweiligen Interesseinhaber erfolgt proportional zu den Beitragswerten von Schiff, Ladung und Frachtgeld. Für die einzelnen Anteile besteht Deckung über die üblichen Transportversicherungen.
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Havariekommissar
(average) adjusterWer als Person oder Unternehmen damit beauftragt ist, Transportversicherungsschäden der Ursache und der Höhe nach festzustellen.
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Haverei
averageSchaden an Schiffen und/ oder ihrer Ladung (inklusive Kosten), der durch einen Unfall verursacht wurde. Zu unterscheiden sind hierbei die Kleine Haverei, die Besondere Haverei und die Große Haverei (Havarie Grosse).
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I
Incoterms
IncotermsLieferbedingungen, die von der International Chamber of Commerce herausgegeben werden und insbesondere bei internationalen Handelsgeschäften Art und Ort der Lieferung, Dokumentation, Kosten- und Gefahrtragung und Eindeckung einer Versicherung regeln.
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Institute Clauses
Institute ClausesVon der International Underwriting Association herausgegebene Versicherungsbedingungen, die aufgrund der Bedeutung des Londoner Marktes gerade in der Transportversicherung den Standard darstellen und deshalb auch von deutschen Versicherern angewendet werden. Hierunter fallen u.a. die Institute Cargo Clauses für die Waren- und die Institute Hull Clauses für die Kaskoversicherung.
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K
Kaskoversicherung (Transport)
hull insuranceVersicherung des Transportmittels. Sie gehört je nach Art des Transportmittels verschiedenen Versicherungszweigen an, z.B. Flusskaskoversicherung, Kfz-Kaskoversicherung, Landkaskoversicherung, Luftkaskoversicherung, Seekaskoversicherung, Wassersportkaskoversicherung.
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Klassifikation
classificationBewertung der Seetüchtigkeit von Schiffen anhand verschiedener Kriterien mit anschließender Zuordnung zu einer Schiffsklasse.
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Kollisionshaftpflichtvers.
collission liability insuranceBestandteil der See- oder Flusskaskoversicherung, der die Haftung des Schiffseigners für durch ihn oder seine Besatzung verschuldete Schäden aus der Teilnahme am Schiffsverkehr versichert. Die Haftungshöhe richtet sich nach dem Londoner Übereinkommen (Seeschifffahrt) bzw. dem Binnenschifffahrtsgesetz (Binnenschifffahrt). Die Deckungssumme kann durch eine P&I-Versicherung erhöht werden.
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Konditionsdifferenzenvers.
difference in conditions ins.Versicherung, die Deckungslücken (ausgeschlossene Gefahren oder zu geringe Deckungssummen) einer im Ausland versicherten Grunddeckung schließen soll. Multinationale Unternehmen ergänzen damit ihre lokal abgeschlossenen Deckungen, um einen weltweit einheitlichen Standard zu erreichen. Bei Importgeschäften können sie dazu dienen, eine durch den Verkäufer besorgte Grunddeckung aufzustocken.
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Konossement
bill of ladingDokument, welches der Verfrachter bei See- und Binnenschifftransporten ausstellt. Es regelt die Rechtsbeziehung zwischen dem Verlader, dem Verfrachter und dem Empfänger der beförderten Ware. Es stellt ein sogenanntes Traditionspapier dar, durch dessen Übergabe der Besitz an der Ware übertragen wird.
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L
Ladungstüchtigkeit
cargoworthinessDie Eignung eines Schiffes, eine bestimmte Art von Ladung (z.B. Flüssigkeiten, Kühlgut, Schüttgut, Schwergut) aufzunehmen und sicher transportieren zu können (§ 579 HGB). Sie ist abzugrenzen von der Seetüchtigkeit.
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Lagerversicherung
insurance of stocksVersicherung gegen Schäden am Lagergut durch Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser und Sturm.
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Landkaskoversicherung
hull insuranceVersicherung von Landfahrzeugen, die nicht unter die Kfz-Kaskoversicherung oder die Maschinenversicherung fallen, insbesondere von Schienenfahrzeugen und von Anhängern ohne eigenen Antrieb, z.B. im Schaustellergewerbe.
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Lösegeldversicherung
kidnap and ransom insuranceVersicherung, die für den Fall einer Geiselnahme oder Entführung für das geforderte Lösegeld aufkommt. Darüber hinaus sind i.d.R. bestimmte Serviceleistungen, wie z.B. die Verhandlungsführung mit den Entführern durch erfahrene Personen, mitversichert.
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Luftfahrtversicherung
aviation insuranceVersicherung der mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen verbundenen Interessen. Sie findet Anwendung bei Fluggesellschaften, im sonstigen geschäftlichen oder privaten Luftverkehr und im Sportverkehr. Militärische Luftfahrt ist meist unversichert. Bestandteile sind z.B.: Luftkasko-, Betriebsunterbrechungs- und Haftpflichtversicherung des Luftfahrzeughalters, Luftfrachtführers oder Flugplatzbetreibers.
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Luftfahrzeughalter
aircraft operatorWer ein Luftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt über seinen Einsatz besitzt (z.B. auch ein Charterer). Für aufgrund eines Beförderungsvertrags transportierte Personen und Güter gelten die Haftungsregeln für Luftfrachtführer. Für Schäden, die Dritten außerhalb des Luftfahrzeugs entstehen, gilt das Recht des Landes, in dem der Schadenfall eingetreten ist. Für in Deutschland registrierte Luftfahrzeuge besteht Versicherungspflicht in der Haftpflichtversicherung.
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Luftfrachtführer
carrierWer sich durch Vertrag im eigenen Namen verpflichtet, Personen, Gepäck oder Güter auf dem Luftweg zu befördern. Auf eine gewerbsmäßige Ausführung kommt es dabei nicht an. Seine Haftung richtet sich bei innerdeutschen Flügen bei Personen- und Reisegepäckschäden nach dem Luftverkehrsgesetz und bei Schäden an Gütern sowie bei internationalen Flügen nach dem Montrealer Übereinkommen. Seit 2005 ist das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für ihn vorgeschrieben.
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Luftkaskoversicherung
aviation hull insuranceErscheinungsform der Luftfahrtversicherung. Versicherung des Luftfahrzeugs gegen Verlust und Beschädigung, meist als Allgefahrenversicherung, in der Luft, am Boden und während des Transports. Krieg und Terrorismus sind meist ausgeschlossen, können aber separat versichert werden. Es ist möglich, die Deckung auf das Bodenrisiko und auf Einzelgefahren zu beschränken.
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M
Montrealer Übereinkommen
Montreal ConventionInternationales Abkommen aus dem Jahr 1999 zur Regelung der Haftung des Luftfrachtführers bei Personen-, Gepäck- und Güterschäden bei internationalen Flügen. Findet Anwendung bei Flügen zwischen zwei Vertragsstaaten, außer bei Staatsflügen und dem Postverkehr. Für Luftfrachtführer besteht die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung.
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Multimodaler Verkehr
multimodal transportTransport, der mit verschiedenen Arten von Transportmitteln durchgeführt wird und für den ein durchgängiger Frachtvertrag besteht.
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Musikinstrumentenversicherung
musical instruments insuranceVersicherung für Musikinstrumente, die meist als Allgefahrenversicherung angeboten wird. Versicherungsschutz gilt sowohl am Wohnsitz des VN als auch außerhalb, wenn das Instrument benutzt oder transportiert wird oder sich in Ruhe befindet (zeitweise Nichtbenutzung).
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N
Nautisches Verschulden
nautical errorSchuldhaft fehlerhafte Führung oder Bedienung eines Schiffes durch die Besatzung in Küstengewässern oder auf hoher See.
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Nebeninteressenvesicherung
insurance of disbursementsVersicherung von in der Hauptversicherung nicht oder nicht ausreichend gedeckten Interessen, z.B. Ertragsausfall, Kundenverlust und sonstige Mehrkosten. Sie tritt u.a. ein bei Totalverlust oder gleichzusetzenden Fällen sowie Havarie Grosse und bestimmten Drittschäden.
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P
Protection & Indemnity (P&I)
protection & indemnityVersicherung von in der Seekaskoversicherung nicht oder nicht in ausreichender Höhe abgedeckten Haftungs- und Rechtsschutzrisiken. Versichert sind Protection (außervertragliche Haftungsrisiken), Indemnity (vertragliche Haftungsrisiken, insbesondere aus Frachtverträgen) und Defence (Rechtsschutzdeckung). Verschmutzungsschäden.
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R
Reeder
shipownerWer ein Schiff unterhält, welches zum Erwerb durch die Seefahrt dient (§ 484 HGB).
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Reederei
shipping companyLaut § 489 HGB ein Zusammenschluss mehrerer Reeder, die gemeinsam Eigentümer eines Schiffes sind, welches zum Erwerb durch die Seefahrt für gemeinsame Rechnung verwendet wird. Umgangssprachlich: ein Unternehmen, das Schiffe ausrüstet, bemannt, unterhält und einsetzt.
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Reiseabbruchversicherung
travel interruption insuranceVersicherung zusätzlicher Kosten, wenn die angetretene Reise vorzeitig abgebrochen oder die Rückkehr verzögert wird. Versichert sind nur wichtige Gründe, wie z.B. Tod, Unfall, schwere Erkrankung des Versicherten oder eines engen Familienangehörigen, Feuer oder Straftaten, bei denen der Versicherte einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden erleidet oder zur Aufklärung am Heimatort sein muss.
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Reisegepäckversicherung
luggage/baggage insuranceVersicherung des Reisegepäcks des Versicherungsnehmers und der mitreisenden Familienangehörigen. Fahrten, Gänge und Aufenthalte am Wohnort gelten nicht als Reise, können aber eingeschlossen werden (Domizilschutz). Im Gewahrsam von Beförderungs- und Beherbergungsunternehmen, Gepäckträgern und -aufbewahrungen besteht eine Allgefahrendeckung; sonst gegen benannte Gefahren, z.B. Diebstahl und Raub.
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Reiselagerversicherung
Versicherung des vom Reisevertreter auf Geschäftsreisen mitgeführten Schmucks.
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Reiserücktrittskostenvers.
travel cancellation expenses ins.Versicherung der mit Nichtantritt oder Verzögerung einer gebuchten Reise verbundenen Kosten. Diese sind z.B. Stornokosten bzw. der vollständige Reise-/ Mietpreises bei kurzfristigem Nichtantritt. Versichert sind nur wichtige Gründe wie z.B. Reiseunfähigkeit des Versicherten/ eines Mitreisenden sowie Tod, Unfall oder schwere Erkrankung im Familienkreis.
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S
Seekargoversicherung
maritime cargo insuranceVersicherung von Gütern während des Transports auf See einschließlich der Versicherung der transportbedingten Lagerung sowie weiterer, mit den Gütern verbundener Interessen, wie Transportkosten, imaginärer Gewinn sowie Beiträge zur Havarie Grosse. Näheres unter Warenversicherung.
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Seekaskoversicherung
maritime hull insuranceVersicherung des Seeschiffes, seines Zubehörs und der Ausrüstung gegen Gefahren der See. Sie ist i.d.R. eine Allgefahrenversicherung mit dem Ausschluss von Schäden durch z.B Krieg, Beschlagnahme und Kernenergie. Mitversichert sind Forderungen aus Havarie Grosse sowie bestimmte Haftpflichtschäden (Kollisionshaftpflichtversicherung). Als Versicherungswert wird eine Taxe festgelegt.
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Seetüchtigkeit
seaworthinessZustand eines Seeschiffes, in dem es die gewöhnlichen Gefahren einer Seereise bestehen kann (bei Binnenschiffen: Fahrtüchtigkeit). Hierzu gehören neben dem Zustand des Schiffskörpers und der Funktionsfähigkeit der maschinellen Einrichtungen auch die richtige Besatzung, Ausrüstung und Beladung des Schiffs. Schäden aufgrund fehlender S., die bereits bei Reisebeginn bestand und vom Versicherungsnehmer zu vertreten ist, sind in der Seekaskoversicherung ausgeschlossen.
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Seeversicherung
marine insuranceSammelbezeichnung für die Seewaren- und die Seekaskoversicherung. Das VVG findet keine Anwendung (§ 209 VVG).
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Seewurf
jettisonÜberbordwerfen beförderter Güter und Ausrüstungsgegenstände zur Rettung des Schiffes und der Ladung aus einer gemeinsamen Gefahr. Diese Aufopferungen werden im Fall einer Havarie Grosse in der Dispache berücksichtigt und von den Beteiligten anteilig getragen.
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Spediteur
carrier, freight forwarderWer sich vertraglich verpflichtet, die Versendung eines Guts zu besorgen. Führt er die Beförderung ganz oder teilweise selbst durch, ist er insoweit Frachtführer, Lagerhalter oder Verfrachter. Er haftet für Schäden an Gütern, die sich in seiner Obhut befinden, oder wenn er den Transport selbst durchführt. Für andere Schäden (z.B. Vermögensschäden) haftet er nur bei Verletzung seiner Pflichten nach § 454 HGB. Durch AGB (z.B. ADSp) kann die Haftung der Höhe nach begrenzt werden. Für die reine Geschäftsbesorgung besteht keine Versicherungspflicht. Bei Verwendung der ADSp muss er jedoch eine Verkehrshaftungsversicherung in Höhe der Regelhaftungssummen abschließen.
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Speditionsversicherung
forwarders liability insuranceSonderform der Transportversicherung, die zwei Komponenten beinhaltet. 1. Haftpflichtversicherung für den Spediteur, um sowohl die gesetzliche Haftung als auch die Haftung nach den ADSp abzusichern. 2. Warenversicherung für den Wareninteressenten in Höhe der Mindeststandards nach den ADSp, die neben Güterschäden auch für Güterfolge- und Vermögensschäden leistet.
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Straßburger Übereinkommen
Strasbourg ConventionÜbereinkommen zur Vereinheitlichung des Rechts der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt. Es wurde 1988 von Belgien, Deutschland, Luxemburg, Niederlande und der Schweiz unterschrieben. In Kraft getreten ist es bisher erst in Deutschland (1999), Luxemburg, Niederlande und der Schweiz (1997).
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T
Taxe
agreed valueVersicherungswert, der zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer vereinbart wird. Auch im Versicherungsfall wird die Taxe als Versicherungswert angenommen, es sei denn, sie übersteigt den Wert der versicherten Sache erheblich. Übersteigt die Taxe die Versicherungssumme, wird im Schadenfall eine Unterversicherung angerechnet, sodass der Schaden nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Taxe ersetzt wird. Dies gilt auch, wenn die Taxe erheblich übersetzt ist (§ 76 VVG).
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Totalverlust
total lostLiegt vor, wenn die versicherte Sache untergegangen, vernichtet, verschollen oder ohne Aussicht auf Wiedererlangung verloren gegangen ist. Es gibt Versicherungsbedingungen, nach denen nur der Totalverlust versichert ist.
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Transportversicherung
marine/transport insuranceVersicherung der auf den Transport und die Lagerung von Gütern und auf die Transportmittel selbst gerichteten Interessen. Hierunter sind verschiedene Versicherungsarten (z.B. Warenversicherung oder Seekaskoversicherung) und Sonderzweige (z.B. Ausstellungsversicherung) zusammengefasst. Während die Seeversicherung nach § 209 VVG ohnehin nicht unter das VVG fällt, zählen die Warenversicherung, die Schienenfahrzeugkasko-, die Luftfahrzeugkasko-, die See-, Binnensee- und Flussschifffahrtskaskoversichrungen für Land-, See-, Binnensee- und Flusstransporte zu den Großrisiken und unterliegen daher nach § 210 VVG ebenso nicht den Einschränkungen der Vertragsfreiheit. Die Haftpflichtversicherungen des Spediteurs und Lagerhalters sowie die meisten Sonderzweige zählen jedoch nicht zu den Großrisiken.
Quelle
V
Valorenversicherung
transport insurance of valuablesVersicherung von wertvollen Gegenständen, wie Schmuck, Bargeld und Wertpapieren, während des Transports und der transportbedingten Lagerung. Bei von Transportunternehmen durchgeführten Transporten und im Gewahrsam amtlicher Stellen (z.B. Zoll) gilt die Allgefahrenversicherung. Bei vom Versicherungsnehmer oder Versicherten selbst durchgeführten Transporten (Begleittransporte) gilt die Deckung benannter Gefahren. Aufgrund des hohen Diebstahl- und Raubrisikos und der hohen Konzentration von Werten auf kleinem Raum sind die Obliegenheiten gegenüber der Warenversicherung erheblich verschärft.
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Veranstalter-Haftpflichtvers.
organisers‘ liability insuranceVersicherung der gesetzlichen Haftung des Veranstalters während der Vorbereitung oder Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere bei Ansprüchen von Besuchern oder Mitwirkenden.
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Veranstaltungsausfallversich.
cancellation-of-events insuranceVersicherung zur Deckung der vergeblich entstandenen oder zusätzlich angefallenen Kosten aufgrund des Ausfalls, Abbruchs oder der Veränderung einer angesetzten Veranstaltung. „Form B“ versichert den Nichtauftritt namentlich benannter Mitwirkender und „Form A“ alle übrigen Ursachen außerhalb des Einflussbereichs des VN oder der beauftragten Organisatoren, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind.
Quelle
Verfrachter
carrierWer gewerblich gegen Entgelt Frachtgut auf dem Seeweg befördert. Er ist meist Reeder oder Spediteur. Die Haftung beruht auf internationalen Abkommen (Haager Regeln von 1924 und Visby-Regeln von 1968), die auch ins HGB eingeflossen sind.
Quelle
Verkehrshaftungsversicherung
carrier’s liability insuranceSammelbezeichnung für alle Haftpflichtversicherungen, die einen Verkehrsträger gegen Ansprüche aus Verkehrsverträgen versichern. Haftungen aus Transporten unterliegen als Großrisiken (§ 210 VVG) nicht den Einschränkungen des VVG, wohl aber die Haftungen aus Lagerhaltung und Speditionstätigkeit, sofern die Versicherung nicht als laufende Versicherung gestaltet wird. Für Straßen- und Lufttransporte sowie für Spediteure, die die ADSp nutzen, besteht Versicherungspflicht.
Quelle
Vermögensschäden
financial loss, pecuniary lossVermögensnachteile, die nicht unmittelbar auf einen Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind. Zu unterscheiden sind echte und unechte Vermögensschäden. Unechte Vermögensschäden werden auch als Vermögensfolgeschäden bezeichnet, da sie Folge eines Personen- oder Sachschadens sind. Im Rahmen der AHB sind unechte V. im Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung enthalten; für echte V. sind dagegen i.d.R. gesonderte Vereinbarungen zu treffen.
Quelle
Verschollenheit
disappearanceLiegt vor, wenn ein Schiff oder Güter ihren nächsten Bestimmungshafen nicht innerhalb der Verschollenheitsfrist erreichen. Die Verschollenheitsfrist beträgt bei Motorschiffen zwei Monate (im Kriegsfall sechs) und bei Gütern 30 (europäische Binnenreisen) bzw. 60 Tage (alle anderen Reisen). Die Versicherungsleistung entspricht der für Totalverlust.
Quelle
Visby-Regeln
Visby rulesAuch Haag-Visby-Regeln. Internationale Vereinbarung von 1968 über einheitliche Haftungsregeln für Reeder. Diese passen seitdem die Haager Regeln an die Entwicklung des Seeverkehrs an.
Quelle
W
Warenversicherung
cargo insuranceVersicherung von Gütern während des Transports und der transportbedingten Lagerung sowie weiterer, mit den Gütern verbundener Interessen, wie Transportkosten, imaginärer Gewinn sowie Beiträge zur Havarie Grosse. Sie kann als Einzelversicherung oder als laufende Versicherung für eine Vielzahl von Transporten abgeschlossen werden. Je nach Vereinbarung besteht eine volle Deckung (Allgefahrenversicherung) oder eine eingeschränkte Deckung (Versicherung benannter Gefahren).
Quelle
Warschauer Abkommen
Warsaw ConventionInternationales Abkommen zur Vereinheitlichung der Regeln zur Beförderung von Personen und Gütern im internationalen Luftverkehr von 1929. In Deutschland findet seit 2004 das Montrealer Übereinkommen Anwendung.
Quelle
Wassersportkaskoversicherung
pleasure craft insuranceVersicherung von privat genutzten Booten und Schiffen. Sie wird i.d.R. als Allgefahrenversicherung abgeschlossen; einige Versicherer bieten allerdings nur eine Versicherung gegen Einzelgefahren an.
Quelle
Wetterversicherung
weather insuranceSonderform der Veranstaltungsausfallversicherung, bei der Versicherungsschutz nur gegen ungünstige Witterungsverhältnisse besteht. abgeschlossen; einige Versicherer bieten allerdings nur eine Versicherung gegen Einzelgefahren an.
Quelle